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FAQ > Ihr gutes Recht
| Unser Kunde gewinnt im Prozess gegen Hausverwaltung ! |
Alles fing mit einem kurzen Brief an, wo unser Kunde ultimativ aufgefordert wurde, auf dem
Balkon seiner gemietete Wohnung, installierte Sat - Schüssel zu entfernen, sonst
- Mahnungen, Rechtsanwalt und Gericht! Manch einer dreht an der Stelle durch und
lässt sich unterdrucken. Dies Mal aber nicht. Bewaffnet mit einer DigiCam
schießt unser Mann diese Bilder und legt die dem Gericht vor. Ohne Rechtsanwalt
in Anspruch zu nehmen widerlegt gebürtiger Ukrainer im gebrochenen Deutsch alle
Erklärungsversuche und "Vorschläge" (Antenne auf dem Hausdach durch ein
Fachunternehmen installieren zu lassen und Sat - Koaxialkabel für teueres Geld in der
Liftschacht zu verlegen) Gegenseite und bekommt RECHT!
Richterspruch : Satempfang ist nicht ein Privileg den Reichen, es muss auch
für kleinen Mann bezahlbar bleiben !
Fazit: Antenne bleibt stehen und die Hausverwaltung sitzt auf den
Gerichtskosten!
Auf diesen Erfolg stossen wir natürlich an! Na zdorovje!
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Das Recht auf freien Empfang |
Grundsätzlich herrscht in Deutschland das Recht auf freien Rundfunkempfang. Mieter benötigen zur Montage einer Schüssel jedoch die Einwilligung des Hausbesitzers. Manchmal wollen sture Vermieter, Mitbewohner oder die Eigentümerversammlung Satellitenschüsseln verbieten - vor allem, wenn es im Haus schon Kabelanschluß gibt.
Es gibt in diesem Fall Auswege: Man kann eine getarnte Schüssel benutzen (die nicht als solche zu erkennen ist) oder die Schüssel ohne feste Verschraubung aufstellen (z. B. auf dem Balkon), wodurch sie ebensowenig genehmigungspflichtig ist wie ein Liegestuhl oder Sonnenschirm.
Am besten ist es jedoch, im persönlichen Gespräch einen Kompromiß zu finden. Meist herrscht ein großes Wissensdefizit im Hinblick auf den Satelliten-Direktempfang. Viele Vermieter haben vor Jahren in ihrem Haus Kabelanschluß installiert und die weitere Entwicklung verschlafen. Sie wissen noch gar nicht, daß das Kabel komplett digitalisiert werden soll, was in jedem Fall neue Kosten mit sich bringt (Anschaffung von Kabel-Settop-Boxen oder neuen Fernsehgeräten). Überzeugen Sie doch Ihren Vermieter, daß es langfristig billiger wäre, das Geld gleich in eine hauseigene Satelliten-Verteilanlage zu investieren. Die zentrale Anlage kann man unauffällig montieren und die einzelnen Mieter brauchen keine Schüsseln an Balkon oder Fassade mehr. Zudem entfallen dann die Kabelgebühren, die im digitalen Kabelnetz sicher noch weiter steigen werden.
Auch eine Einzelanlage kann man mit etwas gutem Willen so montieren, daß sie die Fassade nicht beeinträchtigt.
Wenn Sie Ihren Vermieter nicht umstimmen können, wenn er also weder eine eigene Anlage installiert noch Ihre Einzellösung genehmigt, und wenn die "unsichtbare" Montage aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, steht Ihnen noch der Rechtsweg offen. Nach aktueller Rechtsprechung hat der Mieter alle Trümpfe in der Hand. Er muß nur gut begründen können, warum er nicht mit dem Angebot des Kabelanschlusses zufrieden ist. Das kann ein Interesse an Fremdsprachen sein, ein beruflich begründetes Interesse an bestimmten Sendern, oder man erklärt den Satellitenempfang als solchen zum persönlichen Hobby. In Einzelfall entscheidet dann freilich der Richter, ob er von dem Bedürfnis überzeugt ist.
Weitere Hoffnung geht von einer EU-Richtlinie aus, nach der die Migliedsstaaten angehalten sind, durch gesetzliche Regelungen den freien Wettbewerb zwischen Kabel- und Satellitenempfang sicherzustellen. Dazu gehört, daß jeder Endverbraucher sich frei für einen Empfangsweg entscheiden kann, daß also niemandem mehr durch Mietverträge oder andere Auflagen das Kabelfernsehen aufgezwungen werden darf. Quelle : www.beitinger.de
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Darf mein Vermieter die Montage einer Sat - Anlage verweigern ? |
Das Landgericht Hamburg hat erneut bestätigt, dass Mieter auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt sind, eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufzustellen – Gleiches gilt auch für die Terrasse (Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02). Voraussetzung ist, dass das bloße Aufstellen oder Festklemmen nicht mit einem Eingriff auf die Gebäudesubstanz durch Bohren und Ähnliches verbunden ist.
Wie die Juristin Eve Raatschen in einem Artikel in der „tageszeitung“ (19.03.2003) erläutert, ist auch das Grundsatzpapier der EU-Kommission ein „Lichtblick für alle Schüsselfreunde“. Die Kommission hatte in einer Mitteilung vor zwei Jahren darauf hingewiesen, dass jeder EU-Bürger das Recht habe, die von ihm gewünschten Fernsehprogramme zu empfangen und damit auch ein Recht auf eine Parabolantenne bestehe.
Die Juristin geht davon aus, dass eine konsequente Umsetzung dieser Position zu einer erweiterten Zulässigkeit von Parabolantennen führen wird.
Quelle : Sesa-Astra
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Mein Vermieter droht mit Konsequenzen, was soll ich ihm schreiben ? |
Mieteradresse:
Name
Strasse
PLZ Stadt
Vermieteradresse:
Name
Strasse
PLZ Stadt
Betreff: Ihr Schreiben vom: (Datum + Nummer/Zeichen)
Sehr geehrte/r Frau/Herr Name
Zu Ihrem Schreiben läst sich folgendes sagen:
Die von mir auf dem Balkon angebrachte SAT-Empfangsanlage erfüllt alle im Gerichtsurteil Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02 genannten Vorraussetzungen.
Somit bedarf die Anbringung keine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters.
Mit freundlichen Grüßen
Name Unterschrift Datum
Das können Sie natürlich auch noch dazu einheften.
Satellitenschüssel auf Balkon grundsätzlich erlaubt (Berlin/Hamburg)
Mieter dürfen eine Satellitenschüssel auf dem Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass die mobile Parabolantenne die Hausfassade nicht unverhältnismäßig optisch beeinträchtigt, teilt der Deutsche Mieterbund in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg (Az.: 307 S 132/02) mit.
Auch dürfe die Mietsache nicht beschädigt oder gefährdet werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Mieter die Parabolantenne mit einem einfachen Schraubverschluss am Balkongitter befestigt und zur Vermeidung von Beschädigungen des Gitters mit Gummipuffern ausgestattet. Nach den Feststellungen des Gerichts ist durch diese Installation der Parabolantenne ausgeschlossen, dass es zu einer Substanzverletzung der Mietsache kommt oder dass unverhältnismäßige optische Beeinträchtigungen der Hausfassade eintreten. In diesem Fall sei die Installation der Satellitenschüssel erlaubt.
Das Gericht betonte außerdem, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter der Anbringung der Parabolantenne zugestimmt hat oder nicht. Soweit im Mietvertrag entsprechende Vorbehalte oder Klauseln vereinbart seien, könnten diese nur für die feste Installation von Parabolantennen gelten, die zu einem tatsächlichen Eingriff in die Gebäudesubstanz führen.
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Der Mieter will eine Parabol-Antenne installieren. |
Auch hier gilt: Generell ist es dem Mieter zuzumuten, sich an das Kabel anzuschließen, so daß grundsätzlich zunächst einmal kein Anspruch auf eine eigene Satellitenschüssel besteht. Dies gilt lt. dem Bundesverfassungsgericht (WM 93, S. 299) auch dann, wenn über die Sat-Schüssel mehr Programme zu empfangen sind als über das Kabel. Dieses 5 Jahre alte Urteil ist aber nicht mehr völlig unumstritten. Es wurde zu einem Zeitpunkt gefällt, als das Programmangebot über Satellit nicht wesentlich breiter war, als über das Kabel. Schon ein Jahr später hat das LG Nürnberg (WM 94, S. 60) anders entschieden. Die Anzeichen sprechen dafür, daß u.U. auch das Bundesverfassungsgericht demnächst evtl. diese Entscheidung revidieren könnte.
Schon jetzt haben sich Untergerichte dafür entschieden, daß Mieter auch bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses eine Sat-Schüssel installieren dürfen, wenn diese für das Gebäude keine bauliche oder optische Beeinträchtigung darstellt. Das Landgericht Mannheim (WM 92, S. 469) hat beispielsweise eine Sat-Schüssel trotz bestehenden Kabelanschlusses genehmigt, weil die Schüssel auf einem beweglichen Betonblock auf dem Balkon installiert und von außen nicht einsehbar war. Das LG Freiburg (WM 93, S. 669) und das Amtsgericht Aachen (WM 94, S. 199) genehmigten dem Mieter eine Sat-Schüssel, weil diese ohne ästhetische Beeinträchtigung für die Außenwelt im Garten installiert war. Der Mieter jedoch, der seine Sat-Schüssel lediglich an einen Stil montierte, diesen in einen Sandeimer steckte und für das Kabel ein Loch in die Balkontür bohrte, bekam vom Landgericht Bremen (WM 95, S. 43) nicht seinen Segen. Einer solchen Maßnahme mußte der Vermieter nicht zustimmen.
Auch hier gilt erst Recht: Ausländer dürfen eine Extra-Schüssel anbringen, wenn ihre Heimatsender nicht oder nur unvollkommen über das Kabel zu empfangen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade Ausländern hier einen verstärkten Informationsbedarf zugestanden, weil sie von ihrer Heimat abgeschnitten seien (BVerfG, WM 94, S. 365). Speziell türkischen Mitbewohnern kann in der Regel das Anbringen einer Sat-Schüssel nicht verwehrt werden, wenn über die hauseigene Kabelanlage (oder die Gemeinschafts-Parabol-Antenne)nur der staatlich kontrollierte und gesteuerte türkische Fernsehsender zu empfangen ist. Ihm muß eine Extra-Schüssel für die türkischen Privatsender genehmigt werden.
Für Deutsche ist die Situation schwieriger: Sie müssen einen besonderen Informationsbedarf nachweisen. Wegen der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ein solcher Informationsbedarf nur in sehr engen Grenzen anerkannt. Allerdings ist diese Rechtsprechung im Fluß. Bisher anerkannt wurde vom Landgericht Baden-Baden (WM 97, S. 430; anderer Ansicht LG Hamburg, WM 94, S. 391) ein besonderer Informationsbedarf für einen Auslandsjournalisten, der für seine Arbeit Informationen von ausländischen Fernsehsendern benötigt.
Quelle : Kanzlei Kaßing
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Der Mieter will eine eigene Parabol-Antenne. Es ist aber schon eine "Gemeinschaftsschüssel" da. |
In diesem Fall gilt zunächst generell einmal, daß sich der Mieter an die Gemeinschaftsantenne anschließen muß und keine eigene Antenne mehr montieren darf, nur weil dies evtl. ein wenig kostengünstiger ist. Eine Ausnahme kann lediglich gelten, wenn ein "besonderer Informationsbedarf" besteht. Die Rechtsprechung hat dies vor allem bei Ausländern bejaht, wenn diese über die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Empfangsmethode kein repräsentatives Angebot von Heimatsendern empfangen können. In seltenen Ausnahmefällen kann ein spezieller Informationsbedarf auch für Deutsche vorhanden sein (ein Auslandjournalist benötigt Informationen aus ausländischen Fernsehsendern).
Quelle : www.verbraucherrecht-online.de
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Der Mieter will eine Sat-Schüssel. Im Haus ist weder ein Kabelanschluss noch eine Gemeinschafts-Parabol-Antenne vorhanden. |
In diesem Falle kann der Mieter grundsätzlich vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Schüssel verlangen (OLG Frankfurt/M., WM 92, S. 458). Das Recht auf eine eigene Sat-Schüssel kann auch nicht durch den Mietvertrag eingeschränkt werden (OLG Frankfurt/M., WM 92, S. 56). Der Mieter muss allerdings vorher um Erlaubnis fragen (die ihm in aller Regel nicht verweigert werden darf). Der Vermieter darf dann allerdings den Montageort bestimmen (weil er das Gestaltungsrecht an seinem Gebäude hat), wobei er natürlich keine Stelle bestimmen darf, an der ein ordnungsgemäßer Empfang nicht möglich ist. Der Montageort muss sich also für den Sat-Empfang eignen. Generell gilt: Die Antenne ist fachmännisch an möglichst unauffälliger Stelle zu installieren. Der Vermieter kann verlangen, dass ihn der Mieter vom Sturm-Risiko freistellt, also eine spezielle Haftpflichtversicherung für den Fall abschließt, dass die Antenne vom Sturm herabgerissen wird. Der Vermieter kann ferner Sicherheitsleistung für die Kosten verlangen, die evtl. anfallen werden, wenn die Antenne später von ihm wieder entfernt werden muss.
Die Erlaubnis zur Installation einer Sat-Schüssel kann der Vermieter nur verweigern, wenn er hierfür sachbezogene Gründe hat. Diese werden insbesondere dann vorliegen, wenn sein Gestaltungsrecht an der Hausfassade das Informationsrecht des Mieters überwiegt, was aber nur in seltenen Fällen vorkommen wird. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn sich die Mietwohnung in einem denkmalgeschützten Haus befindet, welches eine Touristen-Attraktion darstellt und die Sat-Antenne ausgerechnet am schönsten und von allen Touristen angestarrten Teil der Fassade installiert werden soll.
Der Vermieter kann sich jedenfalls nicht darauf hinausreden, dass er "demnächst sowieso Kabel installieren" lassen will. Es ist unzulässig, den Mieter in dieser Form zu vertrösten. Unter solchen Umständen kann die Montage einer Sat-Schüssel nur verweigert werden, wenn bereits ein konkreter Kabel-Installationsauftrag vorliegt und auch der Installationstermin feststeht.
Quelle : www.verbraucherrecht-online.de
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Besonderheiten für Eigentumswohnungen |
Bei Eigentumswohnungen ist die Rechtssituation zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich die gleiche. Kompliziert wird es für den Vermieter, weil dieser in die Situation geraten kann, dass er dem Mieter eine Sat-Schüssel genehmigen muss, die Wohnungs-Eigentümergemeinschaft sich jedoch gegen die Installation einer solchen Schüssel sträubt. Das kann sie nämlich theoretisch, weil die Hausfassade Gemeinschaftseigentum ist und über deren Gestaltung jeder Miteigentümer mitbestimmen kann.
Auch hier ist jedoch das Recht des einzelnen auf Informationsfreiheit und das Recht des Eigentümers an der Gestaltung seines Gebäudes gegeneinander abzuwägen mit der Folge, daß im Zweifel das Recht auf Informationsfreiheit den Vorrang hat (BVerfG WM 96, S. 608). In der Praxis bedeutet dies:
Der Mieter kann vom Vermieter die Genehmigung zur Montage einer Sat-Schüssel verlangen. Der Vermieter und Wohnungseigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass diese der Montage zustimmt. Stimmt sie nicht zu, ist der Vermieter dem Mieter gegenüber verpflichtet, auf Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen (BVerfG, a.a.O.)
Quelle : www.verbraucherrecht-online.de
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BGH: Ausländer dürfen trotz Kabelanschluss Antenne installieren |
Karlsruhe (dpa) - Ausländische Mieter oder Wohnungseigentümer können wegen ihres besonderen Informationsinteresses trotz eines bestehenden Kabelanschlusses noch eine zusätzliche Parabolantenne installieren. Nach einem vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) veröffentlichten Urteil gilt das vor allem für jene Ausländer, deren Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. (V ZB 51/03 - Beschluss vom 22. Januar 2004).
Die für die Anbringung einer Außenantenne erforderliche schriftliche Einwilligung des Verwalters kann laut BGH nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Im behandelten Fall hatte die Eigentümerversammlung wegen des vorhandenen Kabelanschlusses das Anbringen von Parabolantennen generell verboten.
Auf die Klage der Hausverwaltung hatten das Amts- und Landgericht Kiel polnische Wohnungseigentümer zur Entfernung der Antenne verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig wollte der Beschwerde der Beklagten stattgeben, sah sich jedoch wegen eines abweichenden Urteils des OLG Bremen daran gehindert. Es legte den Fall dem BGH zur Entscheidung vor. Die Karlsruher Richter bezweifelten in ihrer Begründung, dass das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot angesichts des technischen Fortschritts «die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegelt».
Auch wenn die Wohnungseigentümer auf Grund gesetzlicher Bestimungen keine Beseitigung einer Parabolantenne verlangen könnten, bedeute dies - so der BGH - noch nicht, dass ihre grundgesetzlich geschützten Eigentumsinteressen völlig unberücksichtigt blieben. Eine derartige Antenne dürfe die anderen Eigentümer der Wohnanlage nicht über das «unvermeidliche Maß» hinaus beeinträchtigen. Vielmehr müsse sie entsprechend den bau- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert werden. Eine Beschädigung oder erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums muss nach Ansicht des BGH-Senats verhindert werden.
Bundesgerichtshof (V ZB 51/03)
(Meldung vom 03.03.2004)
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